Antrag: Pflegepflicht von Streuobstwiesengrundstücken

Streuobstwiesen prägen das Gesicht der Landschaft in unserer Region und sind ein wichtiger und artenreicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
Ihre Pflege ist essenziell für den Erhalt dieses Kulturguts. Diese Pflicht ist in §26 LLG geregelt:

Auszug aus dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972
§ 26 „Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird….“

Gemäß LLG muss das Einfordern der Pflege von amtlicher Seite erfolgen, je nach Einzelfall sollte dies jedoch mit entsprechendem Fingerspitzengefühl gehandhabt werden.
Für viele Besitzer von Streuobstwiesen gestaltet sich die erforderliche Pflege allerdings schwierig, da sie altersbedingt diese nicht mehr ausüben können.
Dem gegenüber stehen viele Bürger, die an einer Mithilfe bei der Pflege und dem Ernten interessiert sind.
Eine Option beide Gruppen zu vernetzen ist, den Hinweis der Besitzer verwahrloster Grundstücke auf Pflegepflicht direkt zu verknüpfen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Pflegepatenschaften und Hilfsangeboten.

Wir beantragen daher:
• Die Verwaltung legt den Schreiben zur „Einhaltung der Pflegepflicht von Streuobstwiesen“ einen Hinweis auf die Möglichkeit von Pflegepatenschaften für diese Grundstücke bei. Ein entsprechender Pflegevertrag kann als Hilfestellung direkt mit versendet werden.
• Die Verwaltung unterstützt bei der Vermittlung von an einer Patenschaft interessierten Bürgern.