Über uns

Dies ist die gemeinsame Website der 1984 gegründeten unabhängigen Wählervereinigung Grüne Liste Grötzingen und des am 19. März 2023 gegründeten Ortsverbandes Grötzingen von Bündnis 90/DieGrünen Karlsruhe. Die GLG ist seit 1984 im Ortschaftsrat von Karlsruhe-Grötzingen vertreten, derzeit mit vier Mandaten:

Alle Genannten wohnen in 76229 Karlsruhe.

Zur Ortschaftsratswahl 2024 wird nur der Grüne Ortsverband mit einem Wahlvorschlag antreten.

Satzung der Grünen Liste Grötzingen

Die Grüne Liste Grötzingen (GLG) hat ihren Sitz in Karlsruhe-Grötzingen. Sie setzt sich innerhalb und außerhalb des Grötzinger Ortschaftsrates für die Verbesserung der ökologischen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen der Menschen ein, insbesondere für

  • Umweltschutz,
  • Nachhaltigkeit,
  • Gewaltfreiheit und
  • Basisdemokratie.

§ 1  Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ab 16 Jahren werden, die die Grundsätze und Ziele der GLG anerkennt und keiner konkurrierenden Partei oder Wählervereinigung angehört.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der GLG und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erworben.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur fristgemäßen Zahlung des Mitgliederbeitrags. Der Mitgliederbeitrag wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft streichen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit im Rahmen einer Hauptversammlung erfolgen. Der Ausschlussantrag muss auf der Tagesordnung stehen.

§ 2  Mitgliederversammlungen
(1) Basisorgan der GLG ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern der GLG. Sie berät und entscheidet in allen die GLG betreffenden Angelegenheiten. Die Mitglieder der GLG sind als antrags- und stimmberechtigte Teilnehmer zur Mitarbeit in diesen Sitzungen aufgerufen. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.
(2) Mindestens einmal im Jahr tagt die Hauptversammlung, um die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Ortschaftsräte und den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen und über die Zufriedenheit mit deren Amtsführung abzustimmen. Die Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer sind – auf Antrag in geheimer Wahl – für längstens zwei Jahre zu wählen. Bei Bedarf soll in der Hauptversammlung über die Satzung beschlossen und der Mitgliedsbeitrag für das nächste Jahr festgelegt werden.
(3) Zu Beginn der Hauptversammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollant gewählt. Letzterer erstellt ein Beschlussprotokoll. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sollte eine Hauptversammlung mangels Teilnahme beschlussunfähig sein, so kann sie nach frühestens einer Woche mit derselben Tagesordnung nochmals einberufen werden und ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine Hauptversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand einberufen. Zu besonderen Anlässen kann sie auf Antrag eines Fünftels der GLG-Mitglieder einberufen werden. Die Einladung geschieht durch Rundmail, Bekanntmachung in der Ortspresse und auf der Website der GLG.
(5) Satzungsänderungen können von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung auf der Tagesordnung angekündigt waren.
(6) Die Kandidaten der GLG für den Grötzinger Ortschaftsrat werden von den ortschaftsratswahlberechtigten Mitgliedern der GLG  in einer Hauptversammlung in der Reihenfolge ihres Platzes auf dem Wahlvorschlag mit absoluter Mehrheit geheim gewählt. (§ 9 KomWG)
(7) Neben der Hauptversammlung finden regelmäßige – in der Regel monatliche – Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlungen koordinieren die laufende Arbeit der GLG, z. B. vor Ortschaftsratssitzungen. Beschlüsse werden protokolliert. Zu den Mitgliederversammlungen wird per Rundmail und auf der Website sowie nach Möglichkeit in der Ortspresse eingeladen.
(8) Die Mitgliederversammlungen entscheiden, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit in offener, auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung. Dies gilt auch für Ausgaben über 200 €.

§ 3  Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
(2) Der Vorsitzende leitet die GLG und vertritt sie nach außen. Der Schriftführer schreibt in der Regel die Protokolle. Der Kassierer sammelt die Beiträge ein und verwaltet das Vermögen der GLG.

§ 4  Ortschaftsräte
Die Ortschaftsräte der GLG vertreten möglichst die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse im Ortschaftsrat. Abweichungen sind mitzuteilen.

§ 5  Auflösung
Die Auflösung der GLG kann nur in einer eigens hierzu unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In diesem Falle fällt das Vermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Organisation zu. Der Vorstand führt die Vermögensübertragung durch.

§ 6  Inkrafttreten
Satzungsänderungen treten sofort nach Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.

Ursprüngliche Satzung vom 13. April 1989 geändert am 6. Oktober 2014

Die Mitgliederversammlung der Grünen Liste Grötzingen