Anfrage zum Streusalzeinsatz durch räumpflichtige Straßenanlieger

Die Verwendung von Streusalz schädigt die Umwelt in vielfacher Hinsicht und ist deshalb für den Einsatz durch räumpflichtige Straßenanlieger verboten, siehe Auszüge aus der „Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege“ der Stadt Karlsruhe:

§5 (3) Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.

§6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Straßengesetzes handelt, wer als Straßenanlieger vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften …. des § 5 über das Räumen und Bestreuen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach §54 Abs. 2 des Straßengesetzes und …..mit einer Geldbuße bis zu 500€ geahndet werden.

Wir fragen an:

1.         Wer ist für die Kontrolle der Einhaltung der oben genannten Satzung zuständig?

2.         Wurden in Grötzingen Ordnungswidrigkeiten gemäß §6 während der räumpflichtigen Wochen 2020 und 2021 festgestellt und wenn ja wie viele?

3.         Wird die KA-Feedback-App um eine Meldemöglichkeit für rechtswidrig gesalzene Gehwege erweitert?